Lohnsteuerausgleich & Arbeitnehmerveranlagung

Lohnsteuerausgleich durchführen – Arbeitnehmerveranlagung in Österreich

Der Lohnsteuerausgleich – auch Arbeitnehmerveranlagung genannt – ist eine Möglichkeit, sich zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Voraussetzungen für den Antrag beim Finanzamt

Um einen Antrag auf einen Lohnsteuerausgleich stellen zu können, muss der Jahreslohnzettel des Arbeitnehmers beim Finanzamt vorliegen. Da der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, den Jahreslohnzettel bis Februar einzureichen, ist dieser am Anfang des Folgejahres beim Finanzamt. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit auch nach fünf Jahren den Antrag zum Lohnsteuerausgleich zu stellen. Dieser Antrag kann entweder beim Finanzamt, oder online gestellt werden.

Der Antragsteller sollte im Vorfeld die Höhe der Steuerrückzahlung berechnen, da er im Falle einer Nachzahlung an das Finanzamt keinen Lohnsteuerausgleich beantragen muss. Diese Berechnung vorab ist unverbindlich und kann auf FinanzOnline im Internet durchgeführt werden. So kann man feststellen, ob ein Ausgleich überhaupt nötig ist beziehungsweise sich für den Antragsteller lohnt.

Wie wird der Lohnsteuerausgleich durchgeführt?

Um den Steuerausgleich ermitteln zu können, berechnet man die abgeführte Lohnsteuer. Dazu wird im relevanten Jahr ein gleicher Einkommensbetrag für jeden Arbeitstag festgelegt.

Hat ein Arbeitnehmer in diesem Jahr seinen Job gewechselt und somit ein unterschiedliches Gehalt oder Löhne in verschiedener Höhe verdient, sollte er unbedingt einen Lohnsteuerausgleich durchführen. In diesem Fall wird der Betrag pro Monat am höheren Einkommen bemessen, wodurch auch die Höhe der bezahlten Lohnsteuer steigt.

Im Jahr 2017 kann jeder Arbeitnehmer den Lohnsteuerausgleich für 2016 bis 2012 nachholen, da der Ausgleich immer bis maximal fünf Jahre rückwirkend beantragt werden kann.

Was ist eine Pflicht- und Antragsveranlagung?

Beim Lohnsteuerausgleich unterscheidet man zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Pflichtveranlagung bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Bezüge verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und im Folgejahr einen Lohnsteuerausgleich zu beantragen.

Eine Antragsveranlagung ist hingegen freiwillig. Im Vorfeld sollte auch hier eine Berechnung online durchgeführt werden.

Fristen zur Bearbeitung des Antrags beim Finanzamt

Das Finanzamt hat nach Einbringung des Antrags sechs Monate Zeit, um diesen zu bearbeiten und abzuschließen. Der Antragsteller wird anschließend im FinanzOnline-Konto bzw. per Post über die Ergebnisse und die etwaige Gutschrift oder Nachzahlung informiert. Wurde neben der Beschäftigung auch eine Selbstständigkeit vom Antragsteller angegeben, wird das vom Finanzamt rückerstatte Geld auf dem Steuerkonto des Antragstellers hinterlegt. Eine Auszahlung auf das Konto muss in diesem Fall eigens angewiesen werden.

Will man nicht zu lange auf die Rückzahlung des Finanzamts warten, empfiehlt es sich die erlaubten fünf Jahre zum Lohnsteuerausgleich nicht in Anspruch zu nehmen.

Formulare zum Lohnsteuerausgleich

Für den Lohnsteuerausgleich wird das Formular L1 und weitere Formulare für Freibeträge oder für Zusatzbeiträge benötigt, falls notwendig. Diese kann man problemlos online herunterladen, oder sich direkt beim Finanzamt besorgen. Einfacher ist es jedoch, den die Formulare des Lohnsteuerausgleichs online auszufüllen oder die Formulare herunterzuladen und manuell auszufüllen und an das Finanzamt zu schicken. Ebenfalls kann die Arbeitnehmerveranlagung online ausgefüllt werden. So bleibt der Weg zum Finanzamt erspart.

Formular L1 – Arbeitnehmerveranlagung

In Österreich kann die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1, welches man ebenfalls beim Finanzamt bekommt, durchgeführt werden. Der Antrag kann auch hier entweder online heruntergeladen bzw. ausgefüllt oder persönlich beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Zusätzlich gibt es noch das Formular L1I, welches die Erklärung der Einkommensteuer aus nichtselbständiger Arbeit betrifft. Alle Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier online auf der Website des Bundesfinanzministeriums Österreich oder direkt im FinanzOnline-Konto.

Was ist FinanzOnline?

FinanzOnline ist der Online-Dienst des österreichischen Finanzamts, mit dessen Hilfe der Steuerausgleich und andere Anträge problemlos gestellt, ausgefüllt und durchgeführt werden können.

Außerdem ist es möglich sich die Höhe der Nachzahlungen oder Rückzahlungen selbst berechnen zu lassen. Dazu loggt man sich einfach mit seinen Zugangsdaten in sein Online-Konto ein und führt eine unverbindliche Arbeitnehmerveranlagung testweise durch. Die Zugangsdaten erhält man beim zuständigen Finanzamt und können entweder selbst abgeholt oder vom Amt per Post zugeschickt werden.

Antrag zum Steuerausgleich zurückziehen

Den Antrag zum Lohnsteuerausgleich kann man auch zurückziehen. Das muss der Antragsteller jedoch binnen eines Monats nach der Antragstellung beim Finanzamt veranlassen.

Das Zurückziehen ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Einkommensteuerbescheid negativ ausfällt. Des Weiteren muss es sich um eine selbstgewählte Antragstellung für das Zurückziehen des Antrages zum Steuerausgleich handeln. Ist diese Frist von einem Monat verstrichen und der Ausgleich ergibt eine Nachzahlung seitens des Antragstellers, muss diese auch an das Finanzamt abgeführt werden.

Jahreslohnzettel

Um eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen zu können, muss der Jahreslohnzettel beim zuständigen Finanzamt vorliegen und vom Arbeitgeber elektronisch bis Februar des vorangegangenen Jahres eingereicht werden. Wird der Lohnzettel schriftlich eingereicht, muss er bis Ende Januar eingebracht werden. Erst nach Vorliegen des Jahreslohnzettels beim Amt – also spätestens ab Ende Februar – kann ein Steuerausgleich beantragt werden.

Auf dem Jahreslohnzettel werden folgende Daten eingetragen:

  • Die Summe aller Löhne und Gehälter aus dem abgelaufenen Kalenderjahr
  • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Ein eventueller Freibetrag
  • Pendlerpauschale, falls berücksichtigt
  • Monate in denen ein Firmenauto auch privat genutzt wurde.

Wichtig: Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit einbezogen, müssen die Sozialversicherungsnummer des Partners und die Anzahl der Kinder für die die Zuschläge gewährt werden, mit angegeben werden.

Falls der Arbeitgeber eine Insolvenz anmeldet, muss der Arbeitnehmer nicht auf seinen Lohnzettel verzichten, da sich in diesem Fall nur die verantwortliche Instanz für den Arbeitnehmer ändert. Für die Einreichung des Jahreslohnzettels an das Finanzamt ist durch die Insolvenz und das damit zusammenhängende Insolvenzverfahren der Masseverwalter verantwortlich.

Was tun, wenn der Lohnzettel nicht vorliegt?

Es kann vorkommen, dass entweder der Arbeitgeber oder der Masseverwalter ihrer Pflicht nicht nachkommen und den Jahreslohnzettel nicht ordnungsgemäß dem Finanzamt aushändigen. Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer durch das Finanzamt geschützt. Der Arbeitnehmer muss diesen Fall dem Finanzamt schriftlich mitteilen, damit dieses den Lohnzettel an den Arbeitnehmer ausstellen kann. Damit kann der Lohnsteuerausgleich dennoch erfolgen.

Was kann ich im Lohnsteuerausgleich steuerlich absetzen?

Im Lohnsteuerausgleich kann man Vieles absetzen. So gehören beispielsweise auch der Alleinerzieher- und der Alleinverdienerabsetzbetrag, sowie der Unterhaltsabsetzbetrag dazu. Ebenso sind der Mehrkindzuschlag, der Kinderfreibetrag und die Pendlerpauschale des Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber diese als gültig ansieht, werden vom Lohnsteuerausgleich absetzbar.

Steuerlich absetzbar sind:

  • Alleinerzieher- & Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Kinderfreibetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Pendlerpauschale
  • Krankenversicherung-Zusatzbeitrag für Mitversicherte
  • Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund geringfügiger Beschäftigung
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Andere Freibeträge (z.B. außergewöhnliche Belastungen)
  • Spenden

Die Gutschrift des Finanzamts

Wird der Lohnsteuerausgleich berechnet, erhält man vom Finanzamt meist eine Gutschrift, welche auf das eigene Konto gebucht wird. Übt man neben dem normalen Arbeitsverhältnis auch noch eine Selbständigkeit aus, gilt es im Hinblick auf den Lohnsteuerausgleich auf Besonderheiten zu achten. Dem Finanzamt muss diese Selbständigkeit umgehend mitgeteilt werden. Bei einer Selbständigkeit wird die Steuergutschrift des Lohnsteuerausgleichs dem eigenen Steuerkonto gutgeschrieben. Des Weiteren kann das Finanzamt, falls gewünscht, die Steuergutschrift auch auf das eigene Konto überweisen.

Soll die Gutschrift auf dem Steuerkonto geltend gemacht werden, wird diese mit der noch ausstehenden Einkommensteuervorauszahlung des nächsten Jahres ausgeglichen. Dies ist zu vergleichen mit einem Sparkonto beim Finanzamt, für das es keine Zinsen gibt und das zur Begleichung der bindenden Vorauszahlung im nächsten Jahr dient.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem unter:

 

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