Eltern haben in Österreich einkommensunabhängig Anspruch auf die sogenannte Familienbeihilfe – umgangssprachlich auch bekannt als Kinderbeihilfe oder auch Kindergeld.
Die Familienbeihilfe hat primär den Zweck, Familien finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie ihren Wohnsitz in Österreich haben und gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Familienbeihilfe in Österreich – einfach erklärt!
- 2 Anspruch auf Familienbeihilfe
- 3 Familienbeihilfe berechnen
- 4 Höhe der Familienbeihilfe im Detail
- 5 Familienbeihilfe beantragen – wie und wo?
- 6 Unterschied – Familienbeihilfe (Kindergeld) und Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)
- 7 Schulstartgeld 2016
- 8 Kindergeld PLUS in Tirol
- 9 Weiterführende Links zur Familienbeihilfe
Familienbeihilfe in Österreich – einfach erklärt!
Der Anspruch auf Kindergeld bzw. Familienbeihilfe ist in Österreich unabhängig von Einkommen oder Beschäftigung der Eltern. Die Höhe der Familienbeihilfe orientiert sich am Alter des Kindes und darüber hinaus auch an der Anzahl der Kinder, die in der Familie leben.
Anspruch auf Familienbeihilfe
Für minderjährige Kinder besteht bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres auf jeden Fall Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird das Kind in einem Beruf ausgebildet (Lehre oder Studium), so kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr, das heißt bis zum 24. Geburtstag des Kindes, bezogen werden. Diese Grenze lag bis Juni 2011 noch bei 26. Jahren bzw. beim 26. Geburtstag des Kindes.
Wenn das Kind jedoch Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat oder bereits selbst ein Kind geboren hat, kann sich die Anspruchsdauer um ein weiteres Jahr, auf 25 Jahre, ausdehnen. Diese erweiterte Anspruchsdauer gilt auch, wenn das Kind am 24. Geburtstag bereits schwanger ist oder eine sogenannte erhebliche Behinderung beim Kind vorliegt.
Weitere Sonderregelungen gibt es in bestimmten Fällen für studierende Kinder bzw. Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. In solchen Fällen kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass die Anspruchsdauer sogar auf 25 Lebensjahre ausgedehnt wird. Details dazu im Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe.
Generell ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt – allerdings nur, sofern Mutter und Kind zusammen im gleichen Haushalt leben. Als Mutter ist es möglich, auf den Anspruch zu verzichten und die Beihilfe auf den Vater zu übertragen. Leben die Eltern getrennt, so hat immer jener Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe, bei dem das Kind zumindest den Großteil der Zeit lebt.
Familienbeihilfe berechnen
Familienbeihilfe-Rechner
Höhe der Familienbeihilfe im Detail
Tabelle – Höhe der Familienbeihilfe nach Alter
Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2016 je Kind und Monat für:
Staffel nach Alter | Höhe der Familienbeihilfe |
Kinder bis 3 Jahre | 111,80 Euro |
Kinder ab 3 Jahre | 119,60 Euro |
Kinder ab 10 Jahre | 138,80 Euro |
Kinder ab 19 Jahre | 162,00 Euro |
Tabelle – Höhe der Familienbeihilfe nach Anzahl der Kinder
Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich je Monat für:
Anzahl der Kinder | Erhöhungsbetrag je Kind |
zwei Kinder | 6,90 Euro |
drei Kinder | 17,00 Euro |
vier Kinder | 26,00 Euro |
fünf Kinder | 31,40 Euro |
sechs Kinder | 35,00 Euro |
sieben Kinder | 51,00 Euro |
… | … |
Voraussichtliche Höhe der Familienbeihilfe ab 1.1.2018
Alter des Kindes | Monatsbetrag |
ab Geburt | Euro 114,00 |
ab 3 Jahren | Euro 121,90 |
ab 10 Jahren | Euro 141,50 |
ab 19 Jahren | Euro 165,10 |
Erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung
Für sogenannte erheblich behinderte Kinder erhält man neben der allgemeinen Familienbeihilfe einen sogenannten Erhöhungszuschlag. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab Juli 2014 150 Euro pro Monat. Ab dem 01.01.2018 soll der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind dann bei 155,90 Euro liegen.
Antragslose Familienbeihilfe bei Geburt
Bei Geburt eines Kindes ist kein Antrag auf Kinderbeihilfe mehr erforderlich. In allen anderen Fällen ist der Antrag auf Familienbeihilfe wie folgt zu stellen:
Familienbeihilfe beantragen – wie und wo?
Der Antrag auf Familienbeihilfe kann jederzeit beim zuständigen Finanzamt vor Ort oder auch elektronisch über FinanzOnline gestellt werden. Im Falle einer physischen Einreichung Ihres Antrage können Sie die entsprechenden Formulare für die Familienbeihilfe auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen.
Formulare Download – Familienbeihilfe (Zuerkennung/Änderung/Wegfall)
Folgende Formulare sind für Sie in Sachen Familienbeihilfe möglicherweise relevant:
Download: Formular Beih1 – Antrag auf Familienbeihilfe
- Download: Beih1 als PDF-Formular zum Drucken, Ausfüllen und Speichern
- Download: Beih1 als Barrierefreies-Formular
- Download: Beih1 in Papierform
Download: Formular Beih3 – Antrag auf Erhöhungszuschlag für erheblich behinderte Kinder
- Beih3 als PDF-Formular zum Drucken, Ausfüllen und Speichern
- Beih3 als Barrierefreies-Formular
- Beih3 in Papierform
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Sie wird allerdings rückwirkend nur für bis zu maximal fünf Jahre gewährt. Die Frist beginnt mit der Antragsstellung, wobei der Monat als Berechnungsgrundlage genutzt wird.
Auszahlung & Auszahlungszeitpunkt
Seit dem 01.09.2014 erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe monatlich zum jeweiligen Monatsanfang. Die Überweisung wird seitens Bundesministerium idR. Bis zum 3. des jeweiligen Monats ausgeführt.
Zuverdienstgrenze
Die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe liegt bei einem Jahreseinkommen von 10.000 Euro (brutto) jährlich. Dies bedeutet, dass beispielsweise Studenten, welche neben Ihrem Studium arbeiten, grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe haben, solange die genannte Zuverdienstgrenze von 10.000€ jährlich nicht überschritten wird. Als Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze wird das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr herangezogen. Bei selbständiger Tätigkeit gilt das Einkommen lt. Einkommensteuererklärung bzw. Einkommensteuerbescheid. Bei Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern wird das jährliche Bruttoeinkommen abzüglich 13. & 14. Gehalt als Basis herangezogen.
Familienbeihilfe zurückzahlen
Wird die Zuverdienstgrenze von 10.000 Euro jährlich überschritten, so muss lediglich jener Betrag zurückbezahlt werden, um den der Grenzbetrag auch tatsächlich überschritten wurde. Dies bedeutet, wenn Ihr Kind beispielsweise 10.500 Euro im jeweiligen Kalenderjahr verdient, muss lediglich der Betrag von 500 Euro zurückbezahlt werden, und nicht die komplette Höhe der Familienbeihilfe.
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen dabei das zu versteuernde Einkommen. Bei Studierenden, die aktuell das Selbsterhalter-Stipendium beziehen, wird der entsprechende Betrag für die Familienbeihilfe von der Stipendiensumme abgezogen.
Direktauszahlung an Volljährige
Seit 2013 ist es für anspruchsberechtige Volljährige möglich, eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das eigene Girokonto zu beantragen. Damit soll die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen gefördert werden.
Voraussetzung für eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ab dem 19. Lebensjahr ist jedoch die Einwilligung jener Person, die bis zu diesem Zeitpunkt anspruchsberechtigt war. Diese muss den Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe entsprechend unterschreiben.
Download: Beih20 – Antrag auf Direktauszahlung für volljährige Kinder
Um steuerrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Probleme vorzubeugen, bleiben die Eltern jedoch die Anspruchsberechtigten, lediglich die Überweisung erfolgt entsprechend direkt auf das das Girokonto des Kindes.
Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder
Eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich. So beispielsweise im Falle von Vollwaisen, oder wenn das Kind bereits einen eigenen Haushalt führt und deren Eltern jedoch ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder nachkommen können.
Unterschied – Familienbeihilfe (Kindergeld) und Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)
Die obige Artikel befasst sich mit dem Thema Familienbeihilfe oder umgangssprachlich auch Kindergeld genannt. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass die Familienbeihilfe (ugs. Kindergeld / Kinderbeihilfe) mit dem sogenannten Kinderbetreuungsgeld verwechselt wird. Das sogenannte Kinderbetreuungsgeld, ugs. auch Karenzgeld genannt, wird in einem separaten Artikel detailliert erläutert.
Schulstartgeld 2016
Zusammen mit der Familienbeihilfe wird jeweils im September das sogenannte Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro je Kinder ausbezahlt. Das Schulstartgeld bekommen Eltern von Kindern, die im jeweiligen Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben oder vollenden werden, jedoch das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für 2016 erhalten daher jene Eltern das Schulstartgeld im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe im September 2016, deren Kinder zwischen 01.01.2001 und 31.12.2010 geboren wurden.
Kindergeld PLUS in Tirol
In Tirol ergibt sich eine Besonderheit, denn hier können Familien pro Kind (im Alter von 2-3 Jahren) sowie Förderjahr 400 Euro Kindergeld PLUS beantragen. Das ist in anderen Bundesländern jedoch nicht möglich. Diese Sonderleistung dient dazu, Tiroler Familien zu entlasten.
Weiterführende Links zur Familienbeihilfe
Details zur Familienbeihilfe auf der Website der Arbeiterkammer
Details zur Familienbeihilfe auf der Website der BMFJ
Ein Kommentar
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