Strafregisterauszug / Leumundszeugnis

Aus unterschiedlichen Gründen kann es erforderlich sein, dass Sie ein Strafregisterauszug bzw. Strafregisterbescheinigung oder Leumundszeugnis vorlegen müssen. Auf dieser Seite informieren wir Sie, was der Strafregisterauszug bzw. das Leumundszeugnis sind, wo Sie dieses erhalten, was es kostet und was Sie sonst noch rund um die Thematik wissen und beachten sollten.

Was ist das Strafregister?

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register, in dem jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte erfasst wird. Im Strafregister sind somit vor allem enthalten:

  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte
  • Alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte

Das Strafregister wird von der Landespolizeidirektion Wien als Strafregisteramt geführt. Dieses ist aber nicht für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung bzw. einen Strafregisterauszug zuständig. Dies erfolgt an den jeweils zuständigen Stellen, auf die wir weiter unten auf dieser Seite noch einmal genauer eingehen.

Was ist eine Strafregisterauszug?

Ein Strafregisterauszug bzw. eine Strafregisterbescheinigung, früher auch Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis sowie polizeiliches Führungszeugnis genannt, gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person. Sind keine Einträge im Strafregister enthalten, ist dieses leer. In vielen Berufen und Tätigkeitsbereichen ist ein Strafregisterauszug vorzulegen. Dies gilt unter anderem für die Einstellung in einem Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen. Die Strafregisterbescheinigung muss aktuell und darf nicht älter als drei Monate sein.

Zudem können seit dem 1. Jänner 2014 auch spezielle „Strafregisterbescheinigungen Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt werden. Diese werden unter anderem benötigt, wenn eine Prüfung der Eignung für eine Anstellung mit direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern als berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich ist und eine entsprechende Bestätigung des Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt. Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gibt Auskunft darüber, ob Verurteilungen gegen die Selbstbestimmung und sexuelle Integrität und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister vermerkt sind oder nicht.

Strafregisterauszug beantragen

Benötigen Sie ein Strafregisterauszug bzw. eine Strafregisterbescheinigung, können Sie dies nur selbst beantragen. Denn dieses kann nur auf Auftrag von der betreffenden ausgestellt werden. Wenden Sie sich hierfür an die entsprechend zuständige Stelle. Welche dies ist, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite. Dort müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zwecks Feststellung der Identität mindestens einmal persönlich erscheinen. Dies kann bei der Antragsstellung oder bei der Abholung sein. Sie können sich also bei einem der beiden Vorgänge durch eine andere Person vertreten lassen, nicht allerdings bei beiden Vorgängen. Zudem ist eine Vollmacht für die andere Person auszustellen, die diese zur Beantragung bzw. Abholung legitimiert. Auf Wunsch können Sie sich die Strafregisterbescheinigung auch im Inland zusenden lassen. Hierfür ist erforderlich, dass Sie den Antrag persönlich stellen. Die Zusendung erfolgt grundsätzlich per RSa-Brief und wird nur eigenhändig zugestellt. Sie können aber als Antragstellerin bzw. Antragsteller auch eine Zustellung in einem normalen Brief verlangen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung bzw. Abholung eines Strafregisterauszuges bzw. einer Strafregisterbescheinigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
  • ggf. Dokument zum Nachweis früher geführter Namen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde)
  • Vollmacht bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person

Beantragen Sie eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“, ist zusätzlich eine vollständig ausgefüllte und vom künftigen oder aktuellen Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung erforderlich. Zudem ist für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates ein Nachweis der Staatsangehörigkeit/en nötig, der z. B. durch einen Reisepass oder einen Personalausweis erfolgen kann. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden.

Zuständige Stellen

Die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sowie „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ kann nur durch die entsprechend zuständige Stelle erfolgen. Dies ist nicht die Landespolizeidirektion Wien als Strafregisteramt. Wenden Sie sich stattdessen an die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat, wenn Sie in einer Stadt mit Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat leben. Ist dies nicht der Fall, Sie also in einer Stadt Landespolizeidirektion bzw. in Städten oder Gemeinden ohne Polizeikommissariat leben, erfolgt die Ausstellung durch den Bürgermeister. Ausnahmen bilden hier die Statutarstädte Krems und Waidhofen/Ybbs, wo dies der Magistrat erledigt, sowie die Statutarstadt Rust, wo die Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde 1. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Rust für das Ausstellen einer Strafregisterbescheinigung zuständig ist. Halten Sie sich außerhalb der Staatsgrenzen Österreichs auf, wenden Sie sich an eine österreichische Vertretungsbehörde.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass Strafregisterbescheinigung unabhängig vom Hauptwohnsitz bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich Sie sich als Antragstellerin bzw. Antragsteller gerade aufhalten, beantragt werden kann. Sie müssen sich hierfür also nicht an zuständigen Stelle an Ihrem Hauptwohnsitz wenden. Beachten Sie bitte, dass die Beantragung und Abholung nur während der Parteienverkehrszeiten möglich ist. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden. Daher sollten Sie sich vorher über die Zeiten des Parteiverkehrs der zuständigen Behörde informieren, damit Sie sich nicht vergeblich auf den Weg machen und vor verschlossenen Türen stehen.

Strafregisterbescheinigung online beantragen

Alternativ können Sie eine Strafregisterbescheinigung auch online beantragen. Klicken Sie hierfür einfach auf diesen Link und folgen Sie den dortigen Anweisungen. Sie benötigen für die Online-Beantragung einer Strafregisterbescheinigung eine Bürgerkarte, die auch als Handy-Signatur verfügbar ist. Bitte beachten Sie, dass Sie online keine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragen können, da hierfür eine Bestätigung des Dienstgebers bzw. der Organisation erforderlich ist.

Kosten für Strafregisterauszug

Die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sind in ganz Österreich einheitlich geregelt. Sie betragen in der Regel insgesamt 30,70 Euro bzw. 25 Euro bei einer elektronischen Beantragung. Hierbei teilen sich die Kosten auf den Antrag (generell 14,30 Euro bzw. 8,60 Euro bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte) sowie die Ausstellung auf. Hierfür fallen eine Zeugnisgebühr von 14,30 Euro sowie eine Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 Euro an.

Die Zeugnisgebühr entfällt hingegen, wenn die Strafregisterbescheinigung nur zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll und unter Angabe des Verwendungszweckes („zur Vorlage bei…“) beantragt wird. In diesem Fall kostet die Bescheinigung insgesamt 16,40 Euro bzw. bei elektronischem Antrag 10,70 Euro. Werden eine Strafregisterbescheinigung und eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ zeitgleich beantragt, fallen nur die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Strafregisterbescheinigung an.

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