Notstandshilfe Österreich

Notstandshilfe – alle Fragen und Antworten rund um die Thematik

Was ist Notstandshilfe?

Wenn man seine Arbeit verliert, kann man für die Zeit der Arbeitssuche – zur Überbrückung – Arbeitslosengeld beantragen und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch beziehen. Wenn die Bezugsdauer, welche auf einen zutrifft, abgelaufen ist, hat man ferner die Möglichkeit, Notstandshilfe zu beantragen. Diese bekommt man jedoch nur dann, wenn eine Notlage vorliegt. Wann eine Situation auch als Notlage angesehen wird, wird im Nachfolgenden geklärt. Grundsätzlich kann man die Notstandshilfe zeitlich unbegrenzt beziehen, sie wird aber nur maximal für 52 Wochen am Stück bewilligt. Läuft diese Bezugszeit aus, so muss man erneut einen Antrag auf Inanspruchnahme stellen. Wichtig bzw. empfehlenswert ist es, den Antrag auf Notstandshilfe bereits vor Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs zu stellen – der Antrag muss bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Bezugs von Arbeitslosengeld gestellt werden.

Im Zuge der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen geprüft. Hierbei spielt das Einkommen von Eltern, Kindern und anderer Verwandter keinerlei Rolle – seit dem 01.07.2018 wird zudem auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr berücksichtigt.

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Notstandshilfe weitere Informationen über Arbeitslosengeld, das bedingungslose Grundeinkommen oder aber auch die Mindestsicherung erhalten möchten, finden Sie diese, wenn sie auf das entsprechende Thema klicken.

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um einen Anspruch auf Notstandshilfe zu haben?

Man muss im Allgemeinen einige Bedingungen erfüllen, um einen Anspruch auf Notstandshilfe zu haben. So muss man etwa arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig sein. Ferner muss man beim Arbeitsmarkt als arbeitslos gemeldet und am Arbeitsmarkt vermittelbar sein. Überdies muss man sich in einer Notlage befinden. Die Bereitschaft einer Person, eine Arbeit mit einem Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden aufzunehmen, muss ebenso vorliegen. Hier gibt es gewisse Ausnahmen, unter welchen das Mindeststundenmaß von 20 auf 16 Wochenstunden herabgesetzt wird. Lebt ein Kind, welches unter 10 Jahren alt ist oder ein Kind mit einer Behinderung im gleichen Haushalt und es ist nachweislich keine Betreuung vorhanden, so wird auf Grund dessen, dass es mit einem Ausmaß von 20 Wochenstunden nicht möglich sein wird, der Betreuung des Kindes nachzukommen, das Wochenmaß auf 16 Stunden reduziert. Anspruch auf Notstandshilfe hat man grundsätzlich nur dann, wenn man ohne wesentliche Einschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Dies bedeutet aber auch, dass Kinder nachweislich in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter betreut werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld darf außerdem nicht mehr bestehen, sodass man unter Umständen Anspruch auf Notstandshilfe bekommt – dieser Anspruch muss innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt werden. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch – nähere Informationen hierzu kann man sich beim Arbeitsmarktservice im Zuge eines persönlichen Gesprächs mit seinem oder einem Berater geben lassen.

Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass freie Dienstnehmer und selbstständige Personen, die nur zu geringe oder keine Umsätze erzielen, nicht dazu berechtigt sind, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beantragen. Sie erhalten nur dann Geld, wenn sie dazu bereit sind, Bewerbungsgesprächen beizuwohnen und bei passenden Qualifikationen und dem entsprechenden Angebot eine Stelle anzunehmen und in einem Betrieb zu arbeiten beginnen und wenn sie dem Arbeitsmarktservice voll und ganz zur Verfügung stehen.

Personen, die sich bereits in der Pension befinden, haben des Weiterem auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, da diese bereits eine Leistung aus den Pensionszahlungen beziehen.

Antrag auf Notstandshilfe und Dauer des Bezuges

Wie das Arbeitslosengeld kann man auch die Notstandshilfe über sein eAMS-Konto mittels seines Online-Zugangs oder persönlich beim AMS beantragen. Beantragt man die Notstandshilfe über das eAMS-Konto, geht dies in der Regel mit nur wenigen Klicks – hierbei muss man einfach nur den Instruktionen auf der betreffender Seite folgen. Dieses Online-Konto kann man grundsätzlich sehr einfach eröffnen. Beim persönlichen Antrag beim Arbeitsmarktservice muss man seine eCard und einen amtlichen Lichtbildausweis, also einen Reisepass, Personalausweis oder Führerschein, mitnehmen und vorlegen. Wichtig ist es, keine Frist im Zusammenhang mit dem Antragstellen zu verpassen. Nur unter Einhaltung der Fristen kann gewährleistet werden, dass man die Notstandshilfe auch rechtzeitig erhält.

Notstandshilfe erhält man maximal für 52 Wochen am Stück. Ist die Bezugszeit abgelaufen, kann bzw. muss man einen neuen Antrag stellen, wenn man weiterhin Notstandshilfe beziehen möchte. Grundsätzlich kann man Notstandshilfe auf eine unbegrenzte Dauer beziehen, man muss eben nach einiger Zeit einen neuen Antrag stellen und weiterhin die Voraussetzung für den Bezug erfüllen.

Wie geht die Berechnung der Notstandshilfe vonstatten?

Die Berechnung der Notstandshilfe stellt einen sehr komplexen Prozess dar. Im Zuge dieser werden grundsätzlich das Arbeitslosengeld, das Einkommen und der Zeitraum, in welchem Arbeitslosengeld bezogen wird, herangezogen und berücksichtigt. Im Folgenden werden die Bestandteile der Berechnung der Notstandshilfe näher betrachtet und ausgeführt, um eine gewisse Systematik in die Thematik zu bringen.

  • Arbeitslosengeld: Der Grundbetrag, den man auch im Zuge des Arbeitslosengeldes bereits kennengelernt hat, ist auch für die Höhe der Notstandshilfe nicht zu vernachlässigen, da dieser auch hier eine entscheidende Rolle spielt. So erhält man 92% des Grundbetrages, wenn dieser größer als der Ausgleichszulagenrichtsatz war. Wenn der Grundbetrag maximal so hoch war, wie der Ausgleichszulagen-Richtsatz, so erhält man im Allgemeinen 95% des Arbeitslosengrundbetrages als Notstandshilfe. Hat man im Zuge des Arbeitslosengeldbezugs auch einen Ergänzungsbetrag bezogen, so werden auch hier 95% berücksichtigt, wodurch sich die Notstandshilfe betragsmäßig erhöht. Wie auch beim Arbeitslosengeld erhält man unter gewissen Umständen zusätzlich zur Notstandshilfe auch einen sogenannten Familienzuschlag. Dieser wird im Beitrag über das Arbeitslosengeld näher erläutert.
  • Einkommen: Auch das Einkommen wird im Zuge der Notstandshilfeberechnung berücksichtigt. Damit ist etwa das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gemeint. So muss man das Arbeitsamt umgehend darüber informieren, wenn es zu Änderungen im Zuge der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse kommt. Kommt es nämlich zu Änderungen und man meldet dies nicht beim AMS, so kann es zu nachträglichen Rückforderungen von Teilen der Notstandshilfe kommen, daher empfiehlt es sich, alle Änderungen auch wirklich zeitnahe bekanntzugeben.
  • Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs: Auch der Zeitraum, in dem man zuletzt Arbeitslosengeld bezogen hatte, spielt im Zuge der Berechnung der Notstandshilfe-Höhe eine Rolle. Hat man für 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen, so entspricht der Grundbetrag maximal dem Ausgleichszulagenrichtsatz, bei 30 Wochen Bezug hingegen maximal dem Existenzminimum, welches 1.060 Euro pro Monat entspricht.

Hier finden Sie einen Notstandshilfe-Rechner, der Ihnen Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Notstandshilfe, die Sie bekommen werden, geben kann. Mit nur wenigen Klicks und Eingaben kann der Rechner die Höhe der Notstandshilfe unter Berücksichtigung der Regelungen und Bestimmungen berechnen.

Änderungen der Notstandshilfe-Regelungen des Jahres 2018

Die Langzeitarbeitslosigkeit wird in Österreich durchaus als bestehendes Problem wahrgenommen und wird auch von der Regierung sehr ernst genommen. Darum wurde an Änderungen gearbeitet, welche seit dem 01.07.2018 in Österreich gelten. Welche Veränderungen vorgenommen wurden, wird im Nachfolgenden angeführt.

Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen des Partners bei der Einkommensermittlung nicht mehr berücksichtigt. Dieses wurde nämlich vor der Änderung bei einer Höhe von 650 Euro zu dem Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet. All jene, die auf Grund dieser alten Regelungen eine verminderte Notstandshilfe beziehen, werden vom AMS automatisch neu eingestuft und die Erhöhung wird ermittelt. Dies gilt jedoch nur für all jene, die zum Zeitpunkt der Änderung, also am 01.07.2018 beim Arbeitsmarktservice gemeldet waren bzw. sind. Aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Einkommen des Partners gibt es Änderungen, sondern auch etwa im Bereich der Alimente, die man erhält. Diese werden nämlich nur noch in der Höhe angerechnet, in welcher die Alimente die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Sonstiges

  • Kann man während des Bezugs von Notstandshilfe etwas dazuverdienen? Im Hinblick auf das Dazuverdienen während des Bezugs von Notstandshilfe gilt in der Regel selbiges, wie auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Bis zu einer Höhe der Geringfügigkeitsgrenze – im Jahre 2018 beträgt diese 438,05 Euro brutto pro Monat – kann nebenbei etwas dazuverdient werden. Bezieht man jedoch ein Einkommen aus einer Witwenpension oder erhält Geld aus Vermietungen oder Verpachtungen, so wird dies auch als Einkommen angesehen, welches im Zusammenhang mit der Notstandshilfe eine Rolle spielt, daher sollte man hier aufpassen, nicht über die Grenze zu kommen.
  • Krankengeld und Krankenversicherung während des Bezugs von Notstandshilfe: Notstandshilfe beziehende Personen sind, wie auch Personen, die Arbeitslosengeld erhalten, krankenversichert. Hierfür müssen sie keine Krankenversicherungsbeiträge leisten. Auch für Angehörige, die keine Krankenversicherung haben, gilt dieser Schutz grundsätzlich. Lehnt man während man Notstandshilfe bezieht ein zumutbares Arbeitsangebot ab und man wird in Folge dessen gesperrt, so bleibt die Krankenversicherung dennoch bestehen. Notstandshilfeempfänger, die arbeitsunfähig sind, haben ab dem vierten Tag des Krankenstandes ein Recht, Krankengeld in Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe, zu erhalten. So ist es der Fall, dass während der ersten drei Tagen des Krankenstandes noch das AMS diese bezahlt. Diese Regelungen gelten bei Krankenhausaufenthalten ebenso wie auch beim Krankenstand. Endet der Krankenstand muss man sich sogleich wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice melden.
  • Unter welchen Umständen wir die Notstandshilfe gesperrt? Es ist wichtig, dass man Termine mit seinem Betreuer des AMS einhält. Nur unter Vorweisung eines guten Grundes, wie etwa ein Arbeitsantritt oder Krankheit, ist es möglich, eine Vertretung zu veranlassen. Bei einem Arbeitsantritt genügt es jedoch auch, wenn man sich vom AMS abmeldet. Außerdem kann der Erhalt von Notstandshilfe dann gesperrt werden, wenn man sich weigert, eine bestimmte Arbeitsstelle anzunehmen, für die man grundsätzlich geeignet ist und auch in der Lage wäre, dieser Tätigkeit nachzugehen.
  • Besteht die Möglichkeit, auf die Notstandshilfe zu verzichten? Die Möglichkeit, freiwillig auf den Erhalt von Notstandshilfe – genau so gilt dies auch für das Arbeitslosengeld – besteht. Man kann hierfür das AMS darüber informieren, dass man keine Bezüge mehr erhalten möchte oder man meldet sich bei Arbeitslosigkeit erst gar nicht beim AMS an. Man sollte in diesem Zusammenhang jedoch bedenken, dass man in diesem Fall auch keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr hat.

Quellen:
https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/notstandshilfe
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/arbeitslosigkeit/Notstandshilfe.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/361/Seite.3610017.html

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