Mindestsicherung Österreich

Die Mindestsicherung – Alle relevanten Informationen rund um das Thema

Was ist die Mindestsicherung?

Die Mindestsicherung dient einerseits der finanziellen Unterstützung, andererseits aber auch zur Sicherung des Wohnbedarfs und des Lebensunterhalts. Außerdem wird im Zuge der Mindestsicherung auch Beratung und Unterstützung bei der Jobsuche geboten. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bedingtes Grundeinkommen zu nennen. Für weitere Informationen zu diesen Themen, klicken Sie bitte auf den Begriff. Im Zuge dessen erhalten auch all jene, die nicht krankenversichert sind, eine e-Card und somit Zugang zu Ärzten und Spitälern im Krankheitsfall bzw. bei Unfällen und dergleichen. Grundsätzlich ist für die Inanspruchnahme der Mindestsicherung ein Antrag in schriftlicher Form erforderlich.

Zu den Zielen der Mindestsicherung zählt zusammengefasst also zum einen die Unterstützung beim Einstieg oder aber auch Wiedereinstieg in das Arbeitsleben, zum anderen aber auch die Vermeidung bzw. Bekämpfung von Armut und daraus resultierender sozialer Ausgrenzung.

Im Jahre 2010 wurde die in jedem Bundesland Österreichs unterschiedlich geregelte Sozialhilfe im Zuge der bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt. Es wurden bundesweit einheitliche Standards eingeführt. Der Geltungszeitraum lief am 31.12.2016 aus. Bereits 2015 wurde intensiv an einer neuen Vereinbarung gearbeitet. Seit 01.01.2017 ist diese neue Regelung aktiv. Diese sieht vor, dass die Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetze der Länder ohne Berücksichtigung einer einheitlichen Gestaltung festgelegt werden können.

Wer hat Anspruch auf Mindestsicherung

Einen Anspruch auf die Mindestsicherung haben grundsätzlich österreichische Staatsbürger oder Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Man muss dauerhaft in Wien leben oder seinen Hauptwohnsitz in Wien haben (die Mindestsicherung-Bestimmungen, sowie die Höhe der Mindestsicherung variieren von Bundesland zu Bundesland, weswegen im Zuge dieses Ratgebers auf die allgemeine Situation und auf die Situation in Wien eingegangen wird), das Einkommen muss unterhalb des Mindeststandards liegen und man muss einen schriftlichen Antrag auf Mindestsicherung stellen. Ein solches Antragsformular erhält man in den Wiener Sozialzentren, dieses kann jedoch auch im Internet gefunden und heruntergeladen werden.

Den schriftlichen Antrag auf Mindestsicherung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes einzubringen. Dies ist entweder das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft, sowie das Magistrat – in Wien ist das Sozialzentrum/Sozialreferat MA40 hierfür die richtige Anlaufstelle.

Die oben genannten Mindeststandards betragen grundsätzlich für Alleinstehende, -verdiener oder -erzieher 863,40 Euro. Pro Kind beträgt der Mindeststandard 233,02 Euro, für Paare gilt ein Betrag von 647,28 Euro pro Person. Bei volljährigen Personen ist ein Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten – dieser beträgt im Jahre 2018 für Alleinstehende, -verdiener oder -erzieher 215,76 Euro, für Paare pro Person 161,82 Euro. Für Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, kommt außerdem ein unterschiedlicher Prozentsatz im Zusammenhang mit dem Mindeststandard zur Anwendung. So bekommen Personen, die beschäftigt sind oder Kurse bzw. eine Schule besuchen oder sich in Ausbildung befinden, mehr Leistung als all jene, die nicht aktiv mitwirken.

Höhe der Mindestsicherung

Wie bereits erwähnt, hängt die Höhe der Mindestsicherung vom jeweiligen Bundesland ab. Man unterscheidet zwischen der Geldaushilfe und der Dauerleistung. Die Geldaushilfe wird dann ausbezahlt, wenn eine Person arbeitsunfähig oder aber auch arbeitsfähig ist. Für Alleinstehende oder Alleinerzieher beträgt die Mindestsicherung 863,04 Euro pro Monat, bei Paaren 647,28 Euro pro Person und Monat. Für minderjährige Kinder ist ein Betrag von 233,02 Euro pro Kind vorgesehen. Die Mindestsicherung wird in diesem Zusammenhang zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Anspruch auf Dauerleistung haben grundsätzlich all jene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft arbeitsunfähig sind, ferner die, die das Regelpensionsalter erreicht und andererseits jene Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens für ein Minimum eines halben Jahres arbeitsunfähig waren. Diese Dauerleistung wird nicht, wie die Geldaushilfe zwölf-, sondern vierzehnmal ausbezahlt – die Höhe dieser Dauerleistung entspricht einer Pension mit Ausgleichszulage.

Sonstige Informationen rund um das Thema der Mindestsicherung

Die Länder können zusätzliche Leistungen zur Deckung von Wohnkosten gewähren, wenn die angemessenen Wohnkosten 25 % des Mindeststandards überschreiten. Die Mittel dafür können entweder im Zuge der Sozialhilfe oder der Mindestsicherung bzw. als Wohnbeihilfe der Wohnbauförderung zuerkannt werden.

Krankenversicherung: Personen, die Mindestsicherung beziehen, aber keinen Versicherungsschutz genießen, werden zur Krankenversicherung angemeldet, sodass ihnen uneingeschränkter Zugang zu medizinischer Leistungen geboten wird.

Regelungen für ausländische Staatsbürger: Bürger im EU- oder EWR-Bereich haben in Österreich nur durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen uneingeschränkten Anspruch auf Mindestsicherung. Dieser Anspruch besteht dann, wenn sich eine Person als Arbeitnehmer in Österreich aufhält oder bereits länger als fünf Jahren in Österreich wohnt. Bürger aus Drittstaaten haben nur dann einen Anspruch auf Mindestsicherung, wenn sie mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. Schutzberechtigte und Flüchtlinge haben erst ab Anerkennung ihres Status als solche einen Anspruch auf Mindestsicherung oder Sozialhilfe. Hier ist zu erwähnen, dass manche Bundesländer für Asylbewerber oder Schutzberechtigte geringere oder gar keine Leistungen vorsehen. Hier gilt es sich vorab umfassend auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen über das jeweilige Mindestsicherungssystem zu erkundigen.

Erwerbstätigkeit: Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht bzw. keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug einer Mindestsicherung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Auszahlung einer Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an der Bereitschaft, zu arbeiten, angeknüpft. Wird von einer Person also eine Mindestsicherung bezogen, gleichzeitig die Bereitschaft, einer Arbeit nachzugehen, die zumutbar ist, verweigert, so kann dies dazu führen, dass die Mindestsicherung entweder gekürzt oder gar ganz gestrichen wird. Dies gilt überdies auch bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung, wie zum Beispiel das Nichtbesuchen eines Deutschkurses, etc.

Der Einsatz von Arbeitskraft darf selbst bei bestehender Arbeitsfähigkeit nicht von Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, verlangt werden. Ebenso darf der Einsatz von Personen, die Angehörige pflegen (welche ein Pflegegeld von mindestens der Stufe Drei beziehen), nicht verlangt werden. Außerdem darf der Einsatz von Arbeitskraft nicht von Menschen verlangt werden, welche Betreuungspflichten für Kinder unter drei Jahren nachgehen müssen, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist oder von jene, die (Sterbe-)Begleitung von schwerkranken Kindern leisten.

Vermögen: Bevor man grundsätzlich Mindestsicherung in Anspruch nehmen kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmen, die man beachten muss. So sind etwa ein angemessener Hausrat, Kraftfahrzeuge, welche berufsbedingt oder auf Grund anderer besonderer Umstände benötigt werden oder aber auch Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger und/oder kultureller Bedürfnisse erfordert sind, davon ausgenommen. Auch sonstige Vermögenswerte – hier werden Immobilien nicht mitberücksichtigt – sind ausgenommen, wenn sie den Freibetrag nicht übersteigen, welcher in der Regel rund 4.200 Euro misst und die Leistungen nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate bezogen werden.

Eigene Einkünfte: Grundsätzlich ist man dazu verpflichtet, eigene Mittel einzusetzen. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen. So werden freiwillige Zuwendungen etwa nicht abgezogen. Außerdem dürfen auch beispielsweise Leistungen, wie etwa Familienbeihilfe und andere Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsfondsgesetz nicht von den eigenen Mitteln abgezogen werden. Die Eigeneinkünfte werden ebenso nicht um das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen verringert.

Quellen:
https://www.wien.gv.at/gesundheit/leistungen/mindestsicherung/
https://www.finanz.at/steuern/mindestsicherung/
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/169/Seite.1693903.html

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