Patientenverfügung Österreich

Eine Patientenverfügung sichert Ihre Selbstbestimmung im Krankheitsfall, da Sie mit dieser bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus ablehnen können. Sie tritt erst in Kraft, wenn Sie Ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können. Dies kann zum Beispiel sein, weil Sie nicht mehr kommunizieren können (z. B. Koma) oder weil Sie nicht mehr über die erforderlichen geistigen Fähigkeiten hierfür verfügen (z. B. Demenz).

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen bzw. dürfen, wenn Sie über diese nicht mehr selbst bestimmten können (z. B. nach einem Unfall oder altersbedingten Erkrankungen). Sie bestimmen darin, ob bestimmte oder auch sämtliche medizinische Maßnahmen (Behandlungen, Operationen, Medikamente, Verabreichung von Blutkonserven, künstliche Ernährung oder Beatmung etc.) abgelehnt werden. Somit entscheiden Sie im Vorfeld, welche Möglichkeiten z. B. genutzt werden dürfen, um Sie am Leben zu erhalten und welche Maßnahmen Sie ablehnen. Aus einer Patientenverfügung sollte zudem klar hervorgehen, aus welchen Gründen Sie eine medizinische Maßnahme ablehnen.

Damit die behandelnden Ärzte in der entsprechenden Situation wissen, was zu tun und was zu unterlassen ist, sollten Sie Ihre Patientenverfügung oder zumindest eine Hinweiskarte hierauf immer bei sich führen. Bei einem Spitalsaufenthalt sollten Sie (wenn Sie hierzu in der Lage sind) die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf das Bestehen einer Patientenverfügung hinweisen. Ärzte sind nicht verpflichtet, im Ernstfall nach einer Patientenverfügung zu suchen. Es fällt in Ihren Aufgabenbereich, eine Kenntnisnahme sicherzustellen bzw. dafür zu sorgen, dass die Ärzte hiervon Kenntnis erlangen können. Anders als bei der Vorsorgevollmacht gibt es kein zentrales Register, in dem Patientenverfügungen eingetragen werden. Hierzu lesen Sie weiter unten weitere Informationen.

Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, denn darin wird keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen. Zulässig ist die Anordnung, dass Ihr Körper nach dem Ableben anatomischen Zwecken zur Verfügung stellt. Wie Sie im Falle des Todes bestattet werden wollen, können Sie in dieser Erklärung nicht regeln. Dies wird in einer letztwilligen Verfügung festgelegt oder von den nahen Angehörigen, die das Begräbnis in Auftrag geben, bestimmt.

Folgende lebensverlängernde Maßnahmen können z. B. durch eine Patientenverfügung abgelehnt werden:

  • Operationen
  • Reanimation
  • künstliche Ernährung bzw. Flüssigkeitszufuhr
  • künstliche Beatmung
  • Verabreichung von Herz-Kreislauf-Medikamenten
  • Dialyse
  • etc.

Unterschiedliche Formen

Generell wird zwischen verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen unterschieden. Wir erklären Ihnen die Unterschiede sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser beiden Formen der Patientenverfügung.

Beachtliche Patientenverfügung

Die beachtliche Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, in der Sie im Fall einer an sich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf Hilfeleistungen wie künstliche lebensverlängernde Maßnahmen verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen wünschen. Sie kann ohne Notar oder Rechtsanwalt ausgestellt werden. Liegt eine beachtliche Patientenverfügung vor, muss der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin in diesem Fall selbst überlegen, welche Behandlung Sie laut Ihrer beachtlichen Patientenverfügung und damit Ihrem konkreten Patientenwillen wünschen und welche nicht. Daher ist es ratsam, diese mit einer Ärztin bzw. einem Arzt zu besprechen, damit Sie klar beschreiben können, warum eine bestimmte medizinische Maßnahme von Ihnen nicht gewünscht bzw. abgelehnt wird.

Verbindliche Patientenverfügung

Noch konkreter ist die verbindliche Patientenverfügung. In ihr müssen Sie alle abgelehnten Maßnahmen ganz konkret beschreiben. Es müssen also sowohl die Krankheitssituation als auch die abgelehnte Behandlung konkret umschrieben werden, z. B. „Im Fall einer schweren Dauerschädigung meines Gehirns ohne Aussicht auf Heilung lehne ich eine Intensivtherapie oder eine Wiederbelebung ab“. Auch in diesem Fall müssen Sie aus eigener Erfahrung abschätzen bzw. dies mit fachkundigen Personen besprechen, welche Folgen diese Form der Patientenverfügung für Sie hat.

Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Sie schriftlich mit Angabe des Datums vor einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, einer Notarin bzw. einem Notar oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichten. Zuvor muss zusätzlich eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgen, bei dem die medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung dargelegt werden. Dies muss dokumentiert werden. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für jeweils 5 Jahre und muss anschließend erneut bestätigt werden. Sie verliert allerdings nicht ihre Gültigkeit, solange Sie mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit diese nicht erneuern können.

Kompakt zusammengefasst: Für die verbindliche Patientenverfügung sind folgende Dinge notwendig:

  • Ärztliche Aufklärung
  • Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt
  • Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Person muss bei Erstellung gegeben sein
  • Gültigkeit beträgt nur 5 Jahre

Patientenverfügungsregister

Anders als bei der Vorsorgevollmacht gibt es kein zentrales Register, in dem Patientenverfügungen eingetragen werden. Auf Wunsch kann aber jede Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Zusammenarbeit mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht für Krankenanstalten österreichweit eine Einsichtsmöglichkeit in beide Patientenverfügungsregister, also das des österreichischen Notariats und das der österreichischen Rechtsanwälte.

Patientenverfügung Formular

Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen, laden Sie sich einfach das vorgefertigte Patientenverfügung Formular kostenlos aus dem Internet herunter. Sie erhalten dies beim offiziellen Portal help.gv.at. Der einfachste zu Ihrer Patientenverfügung Vorlage bzw. Ihrem Patientenverfügung Vordruck ist der Klick auf folgende Links:

Laden Sie sich einfach das Patientenverfügung Formular kostenlos herunter und füllen Sie die Vorlage mit Hilfe des Arbeitsbehelfes aus. Auch die Hinweiskarte sollten Sie ausdrucken und immer bei sich führen, damit die behandelnden Ärzte im Zweifelsfall Ihre Patientenverfügung auch ausfindig machen und somit beachten können.

Gültigkeit der Patientenverfügung

Generell sind die behandelnden Ärzte an eine gültige Patientenverfügung gebunden. Sie verliert allerdings ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist. Gleiches gilt, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist sowie wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat. Ebenfalls ist eine Patientenverfügung bei einer verbindlichen Form nicht mehr gültig, wenn die Ausstellung mehr als 5 Jahre zurückliegt und Sie dazu in der Lage gewesen wären, diese zu erneuern.

Um die Gültigkeit einer Patientenverfügung selbst zu beenden, kann diese jederzeit von Ihnen als Aussteller höchstpersönlich widerrufen werden. Hierfür reicht in der Regel, diese zu vernichten sowie, falls geschehen, das Patientenverfügungsregister über die Löschung des Eintrages zu informieren. So reicht es z. B. aus, wenn ein nicht mehr einsichts- oder urteilsfähiger Patient ein klares Zeichen gibt, z.B. durch das Zerreißen der Patientenverfügung.

Kosten einer Patientenverfügung

Vermutlich werden Sie auch die Kosten für das Ausstellen einer Patientenverfügung interessieren. Die beachtliche Patientenverfügung können Sie formlos halten, müssen aber einige grundlegende Dinge hierbei beachten, damit diese Gültigkeit hat (Unterschrift etc.). Wollen Sie eine verbindliche Patientenverfügung erstellen, fallen hierfür Kosten für das ärztliche Aufklärungsgespräch sowie den Rechtsanwalt oder Notar an. Diese müssen vom Ihnen selbst getragen werden. Es gibt weder Zuschüsse durch die Krankenkasse noch einen fixen Kostensatz. Die Österreichische Ärztekammer empfiehlt seinen Mitgliedern ein Honorar von 120 Euro pro angefangener halben Stunde zu berechnen. Die tatsächlichen anfallenden Kosten für das Beratungsgespräch variieren also je nach der Dauer. Besprechen Sie dieses auf jeden Fall vorher mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt.

Zudem fallen auch noch Kosten für den Notar oder den Rechtsanwalt an. Diese liegen in etwa in einer Höhe von 120 – 150 Euro. Zusätzlich sind noch 15 Euro Gebühren für die Registrierung der Patientenverfügung im Register der Notariatskammer oder im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte zu zahlen. Alternativ können Sie auch einen Patientenanwalt aufsuchen. Dies ist für Sie kostenlos, allerdings kommt dieser nicht zu Ihnen nach Hause oder ins Hospital, sondern Sie müssen zu ihm kommen. Bei chronisch-kranken Menschen und Palliativpatienten ist ein ärztliches Aufklärungsgespräch in der Regel ohnehin Teil der medizinischen Behandlung. Dieses wird meist nicht extra berechnet.

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