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Aktualisiert am 27/01/2012
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Sprung vom 10-Meter-Turm im FreibadArbeitszeiten, Urlaub, Verdienst, Zuverdienstgrenzen, Abfertigung

» Arbeitszeiten für Jugendliche unter 18
» Urlaubsanspruch
» Verdienst und Urlaubsgeld
» Zuverdienstgrenzen
» Abfertigung

 

Arbeitszeiten für Jugendliche unter 18

  • Höchstens 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche
  • Überstunden sind verboten!
  • halbstündige Pause bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 4½ Stunden
  • Pause muss nach 6 Stunden gewährt, aber nicht bezahlt werden
  • Arbeitsverbot zwischen 20:00 und 6:00
  • verpflichtende Nachtruhe von 12 Stunden
  • Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen
  • pro Woche zwei aufeinanderfolgende Tage frei, einer davon Sonntag

ACHTUNG: Solltest du trotz Verbots Überstunden machen, müssen diese grundsätzlich mit einem Zuschlag von 50% bezahlt werden. Zeitausgleich ist nach vorheriger Absprache auch möglich.

 

Ausnahmen u. a. für das Hotel- und Gastgewerbe:

  • Über 16-Jährige dürfen bis 23:00 arbeiten, wenn vor Aufnahme der Arbeiten eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.
  • kein grundsätzliches Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen

ACHTUNG: Wenn du am Sonntag arbeitest, musst du dafür zwei andere zusammenhängende Tage pro Woche frei haben. Jeder zweite Sonntag hat aber frei zu bleiben.
Wenn du an Feiertagen arbeitest, muss du dafür 1/173 des Monatslohns pro Stunde bezahlt oder entsprechenden Zeitausgleich bekommen.


TIPP: Schreib deine Arbeitszeiten und Pausen genau mit!

HINWEIS: Für ArbeitnehmerInnen über 18 gilt das Arbeitszeitgesetz.

 

Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld

  • Anspruch auf 2½ Werktage Urlaub pro Monat
  • oder Ausbezahlung bei Beendigung des Ferienjobs (= Urlaubsersatzleistung)

 

Verdienst und Urlaubsgeld

  • Lohn richtet sich nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Anspruch auf (anteilsmäßige) Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag
    (Beispiel: Wenn du in den Sommerferien zwei Monate im Büro gearbeitet hast, dann stehen dir 2/12 des Urlaubsgeldes und 2/12 des Weihnachtsgeldes zu.)

AUSNAHME: Wenn du als VolontärIn arbeitest, dann ist das kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinn: Du bist an keine fixen Arbeitszeiten gebunden und hast auch keinen Anspruch auf Entgelt.

 

Zuverdienstgrenzen

Für Studierende: € 8.000 / Jahr (Stand 2012)

Du darfst während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbeihilfe, Studienzuschuss (Ersatz der Studiengebühren) und/oder SelbsterhalterInnenstipendium (SES) € 8.000 dazuverdienen.

HINWEIS: Das Gesamtjahreseinkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und die Werbungskostenpauschale.

 

Für die Familienbeihilfe:
Unter 18 Jahre alt: unbegrenzt
Über 18 Jahre alt: € 10.000 / Jahr
(Stand 2012)

Bis zu deinem 18. Lebensjahr besteht unabhängig von deinen Einkünften Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wenn du über 18 bist, beträgt die Einkommensgrenze € 10.000,- pro Kalenderjahr.
Bei Überschreiten dieser Grenze haben deine Eltern das ganze Jahr keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und das Finanzamt fordert die bereits ausbezahlte Beihilfe zurück.

 

Abfertigung

ArbeitgeberInnen müssen ab Beginn des zweiten Beschäftigungsmonats einen Beitrag in der Höhe von 1,53% des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse (= Betriebliche Vorsorgekasse) einzahlen.

Bei Selbstständigen wird dieser Betrag über die Sozialversicherung abgeführt.

Wenn dein Ferienjob über einen Monat dauert, hast du somit Anspruch auf Abfertigung erworben. Das Geld wird allerdings nicht ausbezahlt. Es bleibt in der Vorsorgekasse bis du im Laufe deines Arbeitslebens einen Auszahlungsanspruch erworben hast.


Foto: Gloria Van Doorn, www.youthphotos.eu

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